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Satzung des Turn und Sportvereins 1955
Kochertürn e.
V.
Name,
Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Farben des Vereins
§ 1
(1)
(1)
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1955
Kochertürn e.V. - im folgenden Verein genannt-.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Neuenstadt.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn,
unter der Nr. 773 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Farben des Vereins sind: Gelb/Schwarz
Zweck
des Vereins
§ 2
(1)
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a)die
Durchführung von bzw. Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
Veranstaltungen, Turnieren, Kursen und das Training für derartige
Veranstaltungen,
b)die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,
c)die Durchführung von Jugendbegegnungen.
Selbstlosigkeit
§ 3
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Vereinsämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Verbandszugehörigkeit
§ 4
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen
Fussball-Verband e.V., Stuttgart, des Württembergischen Landessportbundes
e.V., Stuttgart, des Württembergischen Handballverbandes e.V., Stuttgart
und des Schwäbischen Turnerbundes e.V. Stuttgart, deren Satzungen er
anerkennt.
Mitgliedschaft
§ 5
(1)
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder (bis zum 18. Lebensjahr)
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(3) Jugendliche Mitglieder werden in Jugendabteilungen
zusammengefasst. Zur Aufnahme in der Verein ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig.
(4)
Wahlberechtigt und wählbar sind
alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Ausgenommen vom
aktiven und passiven Wahlrecht sind beitragsfreie Mitglieder gem. Ziff. 12
der Beitragsordnung)
(5) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über
den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(6) Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
(7) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine
Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände
denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu
achten.
(8)
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch
freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den
Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand
und den Hauptausschuss beschlossen werden:
a) wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine
Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die
Vereinssatzung oder der Satzung eines Verbandes dem der Verein als
Mitglied angehört.
c) wenn sich das Vereinsmitglied
unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes dem
der Verein als Mitglied angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt oder schädigt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein
Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene und
ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen. Für
Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
Beiträge
der Mitglieder
§ 6
(3)
(1)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe- und –fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung
verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistung
regelt.
Organe des Vereins.
§ 7
Die
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand,
c) der Hauptausschuss.
Mitgliederversammlung
§ 8
(1)
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Neuenstadt und auf
der Vereinshomepage unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden. Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
zu eröffnen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Besetzung von Vereinsämtern
(Wahlen)
- Aufgaben des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen
für den Vereinsbereich
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
aus dem Mitgliederbereich
- Auflösung des Vereins
(5)
(5)
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren, zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Zu
den Aufgaben der Kassenprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit
der Mittelverwendung.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingetreten sind.
Bezüglich
Anträgen zur Satzungsänderung ist § 15 maßgebend.
(7)
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden,
im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9)
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über
die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und
dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der
Vorstand und der Hauptausschuss
§ 9
(1) (1)
Der Vorstand besteht
aus:
1.
dem 1. Vorsitzenden
2.
dem 2. Vorsitzenden gleichzeitig Stellvertreter des 1.
Vorsitzenden
3.
dem Kassier
4.. dem Schriftführer
(2) Vorstand i. S. v. § 26 BGB (vertretungsberechtigter
Vorstand) sind der 1.
u. 2. Vorsitzende.
Jeder
von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(3)
Der Hauptausschuss besteht aus:
1.
den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
2.
den Jugendleitern
3.
mindestens 5 Vereinsmitgliedern -deren Anzahl kann nach
Beschluss des Hauptausschusses beliebig erweitert werden-.
4.
dem Vereinsjugendleiter
(4) Der Vorstand und der Hauptausschuss werden jeweils
zur Hälfte seiner insgesamt
zählenden Personanzahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
bleiben im amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung können die
Amtsperioden um ein Jahr verlängert bzw. verkürzt werden.
(5)
Dem Vorstand und dem Hauptausschuss obliegen die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Hierzu
treffen sich der Vorstand und der Hauptausschuss bei Bedarf zu
entsprechenden Sitzungen. (Ausschusssitzungen genannt)
Die
Einladung hierzu erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
(6)
Die Beschlüsse des Vorstandes und Hauptausschusses werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss
abgelehnt.
Über
die Beschlüsse des Vorstandes und Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen,
das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7)
Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstands- oder
Hauptausschussmitglied aus,
so wird es durch Zuwahl des Vorstandes und Hauptausschusses ersetzt.
Bei
Ausscheiden eines der zwei Vorsitzenden (1. und 2. Vorsitzender) ist
jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
Kassenprüfer
§ 10
Die
zwei Kassenprüfer haben vor
der Hauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Ebenso
ist ein schriftlicher Bericht über die Prüfung dem 1. Vorsitzenden
vorzulegen.
Jugendordnung
§ 11
(1)
(1)
Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig
und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die
Vereinsjugend im Sportverein Kochertürn.
(2) Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und
gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in
zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das
gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt
und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
(3) Jugendvollversammlung
Die
Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss.
Dieser
besteht aus:
-der
oder dem Vereinsjugendleiter/in
-der
oder dem Vereinsjugendsprecher/in
weiteren
Mitarbeiter/innen
(4) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt;
gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Vereinsjugendsprecherin
bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei Ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
(5) Jugendausschuss
Der
oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im
Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er
oder Sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei der die Jugendarbeit
geplant oder koordiniert wird.
(6) Jugendkasse
Die
Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
Die
Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens.
Sie
ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
Die
Vereinsjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den
Ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher
Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die
Jugendkasse ist jährlich mindesten einmal von den vom Gesamtverein gewählten
Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.
(7) Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt
werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen
der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den
Vereinsvorstand in Kraft.
(8)
Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen
enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Ausschüsse
§ 12
(1)
(1)
Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der
einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird, sofern erforderlich von einem
Ausschuss geleitet, dessen Vorsitzender der jeweilige Abteilungsleiter
ist. Die Zusammensetzung des Ausschusses richtet sich nach den jeweiligen
erforderlichen Bedürfnissen.
(2) Die Abteilungsleiter sind für die fachlichen Belange
verantwortlich und in diesem Bereich selbständig. Sofern Ausschüsse
bestehen müssen die gefassten Beschlüsse protokolliert werden.
(3) Abteilungen sind nicht berechtigt eigene Kassen zu führen.
Alle finanziellen Angelegenheiten unterliegen dem Vorstand und dem
Hauptausschuss.
Strafbestimmungen
§ 13
Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 5 genannten
Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand und der
Hauptausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) gegen jeden
Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre
oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen.
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes und des Hauptausschusses ist ein
Rechtsmittel an der Hauptversammlung zulässig.
Haftung
§ 14
(1)
(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder
bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins
gedeckt sind.
Satzungsänderung
§ 15
(1)
(1)
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der bisherige
als auch der neue Satzungstext rechtzeitig durch Veröffentlichung bekannt
gemacht worden sind. (Hierzu genügt eine Veröffentlichung im Internet
auf der Homepage des Vereins und die Auflage im Vereinsheim. Auf Wunsch
wird der alte und neue Satzungstext auch schriftlich zugestellt.)
(2) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand
von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald bekannt gemacht werden.
(4) Wird eine Satzungsbestimmung welche eine Voraussetzung der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder
aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Auflösung des Vereins
§ 16
(1)
(1)
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Aufhebung den
Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung bestellt die
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
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